Öffentliche Bekanntmachung
über den Beginn der vorbereitenden Arbeiten im Umlegungsverfahren „Fünf Morgen“ in der Ortsgemeinde Löf
Für die Durchführung der Umlegung „Fünf Morgen“ wird in der 32. KW mit den vorbereitenden Arbeiten begonnen.
Von den Arbeiten sind folgende Grundstücke betroffen:
Gemarkung: Löf
Flur: 3
Flurstück: 1564/2
Flur: 4
Flurstücke: 150/19, 150/21, 152/9, 154/6, 154/8, 156/3, 157/6, 160/1, 161/1, 164/1, 165/1, 166/1,168/2, 170/2, 170/5
Den Beauftragten des Vermessungs- und Katasteramts Osteifel-Hunsrück ist nach § 209 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung das Recht eingeräumt, alle von der Umlegung betroffenen Grundstücke zum Zwecke der Vermessung, Abmarkung, und Bewertung zu betreten.
Es wird gebeten, eingefriedete (verschlossene) Grundstücke offen zu halten. Die Arbeiten können auch vorgenommen werden, wenn die Eigentümer und Besitzer nicht anwesend sind.
Die Arbeiten werden in der 32. KW beginnen und voraussichtlich 8 Wochen dauern.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die vorbereitenden Maßnahmen im Umlegungsgebiet kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch kann
durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an vermka-oeh@vermkv.rlp.de erhoben werden.
Mayen, den 24.07.2020
Thomas Fischer (Siegel)
Stellvertretender Vorsitzender des Umlegungsausschusses
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[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Datum der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel: 31.07.2020
Öffentliche Bekanntmachung
nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung
I. Umlegungsbeschluss
Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Löf hat am 06.07.2020 folgenden Beschluss gefasst:
Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Löf vom
30.05.2018 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.
Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Fünf Morgen“
Abgrenzung des Umlegungsgebiets:
Gemarkung: Löf
Flur: 3
Flurstück(e) 1564/2
Flur: 4
Flurstück(e) 150/19, 150/21, 152/9, 154/6, 154/8, 156/3, 157/6, 160/1, 161/1, 164/1, 165/1, 166/1,168/2, 170/2, 170/5
II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten
Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:
Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.
Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).
Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden.
Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.
Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.
Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem
Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).
III. Verfügungs- und Veränderungssperre
Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des
Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses
Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.
IV. Vorkaufsrecht
Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Ortsgemeinde Löf ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Umlegungsgebiet zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und ein konkreter Verwendungszweck vorliegt.
V. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses
Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses für die Ortsgemeinde Löf ist beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück eingerichtet (Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen).
VI. Vorbereitende Maßnahmen
Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden
Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.
Der Widerspruch kann
durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an vermka-oeh@vermkv.rlp.de erhoben werden.
Mayen, den 9. Juli 2020
Dr. Dierk Deußen (Siegel)
Vorsitzender des Umlegungsausschusses
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[1] vgl. Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nummer 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257 S. 73).
Datum der Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel: 24.07.2020
Johannes Liesenfeld
Im Gesetz 27
56332 Löf
Tel.: 02605 - 952230
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