Bekanntmachungen

Öffentliche Bekanntmachungen


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Bekanntmachung über die Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
20220210 Bekanntmachung_Inkrafttreten_Fu
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Öffentliche Bekanntmachung

Sitzung des Umlegungsausschusses am 09. Februar 2022

 

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20220127_ULA_Bekanntmachung.pdf
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Öffentliche Bekanntmachung

des Beschlusses über die Aufstellung des Umlegungsplans „Fünf Morgen“ in Löf

 

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20211223_Bekanntmachungstext_Fuenf_Morge
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Öffentliche Bekanntmachung
Sitzung des Umlegungsausschusses am 15. Dezember 2021


Am Mittwoch, dem 15. Dezember 2021, findet um 18:00 Uhr in der Sonnenringhalle der Gemeinde Löf, Bahnhofstraße, 56332 Löf eine Sitzung des Umlegungsausschusses der Gemeinde Löf statt.

 

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Öffentliche Bekanntmachung

über den Beginn der vorbereitenden Arbeiten im Umlegungsverfahren „Fünf Morgen“ in der Ortsgemeinde Löf

 

Für die Durchführung der Umlegung „Fünf Morgen“ wird in der 32. KW mit den vorbereitenden Arbeiten begonnen.

Von den Arbeiten sind folgende Grundstücke betroffen:

 

Gemarkung: Löf

 

Flur: 3

Flurstück: 1564/2

 

Flur: 4

Flurstücke: 150/19, 150/21, 152/9, 154/6, 154/8, 156/3, 157/6, 160/1, 161/1, 164/1, 165/1, 166/1,168/2, 170/2, 170/5

 

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Übersichtskarte - Umlegung "Fünf Morgen"
20200724 Übersichtskarte Umlegung Fünf M
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Den Beauftragten des Vermessungs- und Katasteramts Osteifel-Hunsrück ist nach § 209 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) in der jeweils geltenden Fassung das Recht eingeräumt, alle von der Umlegung betroffenen Grundstücke zum Zwecke der Vermessung, Abmarkung, und Bewertung zu betreten.

Es wird gebeten, eingefriedete (verschlossene) Grundstücke offen zu halten. Die Arbeiten können auch vorgenommen werden, wenn die Eigentümer und Besitzer nicht anwesend sind.

Die Arbeiten werden in der 32. KW beginnen und voraussichtlich 8 Wochen dauern.

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die vorbereitenden Maßnahmen im Umlegungsgebiet kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Löf am Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen oder
  2.  durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an vermka-oeh@vermkv.rlp.de erhoben werden.

 

Mayen, den 24.07.2020

 

Thomas Fischer                                          

Stellvertretender Vorsitzender des Umlegungsausschusses


 Öffentliche Bekanntmachung

nach § 50 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung

 

I. Umlegungsbeschluss

Der Umlegungsausschuss der Ortsgemeinde Löf hat am 06.07.2020 folgenden Beschluss gefasst:

Nach § 47 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) in seiner jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Umlegungsausschussverordnung wird aufgrund der Umlegungsanordnung (§ 46 Abs. 1 BauGB) der Ortsgemeinde Löf vom

30.05.2018 und nach erfolgter Anhörung der Eigentümer (§ 47 Abs. 1 BauGB) die Umlegung eingeleitet.

 

Das Umlegungsverfahren erhält die Bezeichnung „Fünf Morgen“

 

Abgrenzung des Umlegungsgebiets:

 

Gemarkung: Löf

 

Flur: 3

Flurstück(e) 1564/2

 

Flur: 4

Flurstück(e) 150/19, 150/21, 152/9, 154/6, 154/8, 156/3, 157/6, 160/1, 161/1, 164/1, 165/1, 166/1,168/2, 170/2, 170/5

 

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Umlegungsgebiet "Fünf Morgen"
20200709_Karte_Umlegungsbeschluss.pdf
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II. Beteiligte im Umlegungsverfahren und Aufforderung zur Anmeldung von Rechten

Nach § 48 BauGB sind im Umlegungsverfahren Beteiligte:

  1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
  2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
  3. die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  4. die Ortsgemeinde Löf.

Die unter 3. bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts dem Umlegungsausschuss zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Abs. 1 BauGB) erfolgen.

Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, wird der Umlegungsausschuss dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen (§ 48 Abs. 3 BauGB).

Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigen, sind binnen einem Monat nach der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bei dem Umlegungsausschuss anzumelden.

Werden Rechte erst nach Ablauf eines Monats angemeldet oder nach Ablauf der durch den Umlegungsausschuss gesetzten Frist glaubhaft gemacht, muss der Berechtigte die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gegen sich gelten lassen, wenn der Umlegungsausschuss dies bestimmt.

Der Inhaber eines im Grundbuch nicht ersichtlichen Rechts, das zur Beteiligung am Umlegungsverfahren berechtigt, muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten lassen, wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch diese Bekanntmachung zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

Wechselt die Person eines Beteiligten während des Umlegungsverfahrens, so tritt sein Rechtsnachfolger in das Verfahren in dem

Zustand ein, in dem es sich im Zeitpunkt des Übergangs des Rechts befindet (§ 49 BauGB).

 

III. Verfügungs- und Veränderungssperre

Nach § 51 BauGB dürfen von der Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses bis zur Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des

Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) im Umlegungsgebiet nur mit schriftlicher Genehmigung des Umlegungsausschusses

  1. ein Grundstück geteilt oder Verfügungen über ein Grundstück und über Rechte an einem Grundstück getroffen oder Vereinbarungen abgeschlossen werden, durch die einem anderen ein Recht, zum Erwerb, zur Nutzung oder Bebauung eines Grundstücks oder Grundstücksteils eingeräumt wird,
  2. Baulasten begründet, geändert oder aufgehoben werden,
  3. erhebliche Veränderungen der Erdoberfläche oder wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke vorgenommen werden,
  4. nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige, aber wertsteigernde bauliche Anlagen errichtet oder wertsteigernde Änderungen solcher Anlagen vorgenommen werden,
  5. genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtige bauliche Anlagen errichtet oder geändert werden.

Vorhaben, die vor dieser Bekanntmachung baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Verfügungs- und Veränderungssperre nicht berührt.

 

IV. Vorkaufsrecht

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB steht der Ortsgemeinde Löf ein Vorkaufsrecht beim Kauf von Grundstücken im Umlegungsgebiet zu. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt und ein konkreter Verwendungszweck vorliegt.

 

V. Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses

Die Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses für die Ortsgemeinde Löf ist beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück eingerichtet (Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen).

 

VI. Vorbereitende Maßnahmen

Den Beauftragten der zuständigen Behörden ist nach § 209 BauGB zur Vorbereitung der von ihnen nach diesem Gesetzbuch zu treffenden

Maßnahmen das Recht eingeräumt, alle dem Verfahren unterworfenen Grundstücke zu betreten, um Vermessungen, Abmarkungen, Bewertungen oder ähnliche Arbeiten auszuführen.

 

 

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen den Umlegungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Monatsfrist beginnt zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses der Ortsgemeinde Löf am Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück, Am Wasserturm 5a, 56727 Mayen oder
  2.  durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur[1] an vermka-oeh@vermkv.rlp.de erhoben werden.

 

Mayen, den 9. Juli 2020

 

Dr. Dierk Deußen                                          

Vorsitzender des Umlegungsausschusses